Allgemeine Geschäftsbedingungen

der KAB Kärntner Abfallbewirtschaftung GmbH (im Folgenden kurz KAB genannt)
Stand: 21.05.2013

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1 Geltungsbereich

1.1
Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz AGB genannt) der KAB Kärntner Abfallbewirtschaftung GmbH (im Folgenden kurz KAB genannt) gelten, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Gegenteiliges vereinbart wurde, ausschließlich und auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2
KAB ist berechtigt, den erteilten Auftrag selbst durchzuführen oder durch einen dazu berechtigten Dritten durchführen zu lassen. Die gegenständlichen AGB gelten auch im Fall
der Auftragsdurchführung durch einen von KAB beauftragten Dritten.

1.3
Der Auftraggeber bestätigt mit seiner Unterschrift auf dem KAB Lieferschein (Übernahmeschein) bzw. seiner Bestellung, dass er die AGB der KAB vollinhaltlich akzeptiert, dass für die Auftragsdurchführung ausschließlich die AGB der KAB gelten und dass diese somit zum Vertragsinhalt geworden sind. Andere Geschäftsbedingungen, insbesondere solche des Auftraggebers selbst, haben für diese Auftragsdurchführung keine Gültigkeit, auch wenn KAB diesen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.4
Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile einer Bestimmung dieser AGB ungültig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. In diesem Fall wird die
unwirksame Regelung einvernehmlich durch eine solche ersetzt, die dem mit der ungültigen Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt und rechtlich zulässig ist.

1.5
Nebenabreden, Abänderungen oder Zusatzvereinbarungen, in welcher Form auch immer, haben nur Gültigkeit, wenn sie in schriftlicher Form abgeschlossen und von der KAB
firmenmäßig unterfertigt wurden. Mündliche Zusagen oder Vereinbarungen haben keine Gültigkeit.

1.6
Sämtliche in diesen AGB verwendeten Begriffe und Definitionen richten sich nach den relevanten österreichischen Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere des Abfallwirtschaftsgesetzes.

2 Kostenvoranschläge, Angebot und Annahme

2.1
Kostenvoranschläge und Kostenschätzungen werden von KAB nach bestem Fachwissen erstellt. KAB leistet jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Kostenvoranschläge. Von KAB erstellte Kostenvoranschläge sind entgeltlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

2.2
Angebote der KAB erfolgen unter Vorbehalt von Druckfehlern und sonstigen Irrtümern. Soweit keine gegenteilige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, sind die Angebote der KAB
unverbindlich. Preisgruppeneinstufungen aufgrund von an KAB übergebenen Proben und Mustern sind stets unverbindlich.

2.3
Sofern nichts Abweichendes angegeben bzw. im Angebot ausdrücklich erwähnt ist, sind die Preise der KAB in EURO angegeben und verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer sowie exklusive einem allfälligen Altlastenbeitrag, wenn KAB selbst beitragspflichtig ist.

2.4
Die KAB ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Unterschriftsberechtigung des Auftraggebers (bzw. des bevollmächtigten Anlieferers) zu überprüfen und kann von der
Rechtmäßigkeit seiner Vollmacht ausgehen.

2.5
Verträge mit der KAB kommen durch schriftliche, mündliche oder konkludente Vertragsannahme zustande.

2.6
Unterschriften auf dem KAB-Lieferschein (Übernahmeschein) gelten jedenfalls als Anbotsannahme.

3 Preise

3.1 Sämtliche für die von KAB zu erbringenden Leistungen von KAB genannten oder mit KAB vereinbarten Preise entsprechen der jeweils aktuellen Kalkulationssituation und verstehen
sich grundsätzlich inklusive aller im Zeitpunkt der Bekanntgabe durch KAB oder des Vertragsabschlusses existierenden Steuern, Gebühren und Abgaben, jedoch exklusive der
gesetzlichen Umsatzsteuer sowie exklusive einem allfälligen Altlastenbeitrag, sofern nichts anderes vereinbart.

3.2
Die KAB ist berechtigt, die vereinbarten Preise bei von ihr nicht beeinflussbaren Änderungen der ihrer Kalkulation zugrunde liegenden Kostengrundlagen (Kollektivvertragsänderungen,
Kosten für Fremdmaterialien, Transporte, Finanzierung oder Gebühren, Steuern und Abgaben etc.) im Umfang dieser Änderungen anzuheben.

4 Eingangskontrolle und Übernahme von Abfällen

4.1
Der Auftraggeber hat nach bestem Wissen all jene Angaben zu machen, die nach bundes-, landes- und/oder europarechtlichen Rechtsnormen und technischen Richtlinien für die Übergabe/Übernahme von Abfällen vorgeschrieben sind. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die Bestimmungen der Abfallnachweis-, Abfallverzeichnis-,
Abfallverbrennungs- und Abfallbilanzverordnung und Deponieverordnung in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.

4.2
Der Auftraggeber ist für die richtige Klassifikation des Abfalls verantwortlich und haftet für alle Schäden, die KAB oder Dritten durch falsche und/oder unzureichende Bezeichnung oder
Klassifikation und/oder Zuordnung der Abfälle entstehen.

4.3
Falls bzgl. der richtigen Kennzeichnung des Abfalls Zweifel bestehen, ist die KAB berechtigt, den angelieferten bzw. bereitgestellten Abfall auf Kosten des Auftraggebers auch nach der Übernahme untersuchen zu lassen. Das Ergebnis ist für die Entsorgung und Kostenabrechnung für beide Seiten verbindlich. Die durch eine Sortierung, Zwischenlagerung
oder Manipulation aufgrund einer falschen Deklarierung erforderlichen Mehraufwände werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

4.4
Im Fall einer falschen Deklarierung der Abfälle kann der Auftraggeber entweder den von KAB vorgeschlagenen Maßnahmen (z.B. Preisänderung) zustimmen, oder die Abfälle in Teilen oder zur Gänze auf eigene Kosten und eigenes Risiko unverzüglich zurücknehmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Entscheidung innerhalb eines Werktages nach Versenden der Abweichungsmeldung schriftlich mitzuteilen. Sofern der Auftraggeber nicht innerhalb
dieses Zeitraums eine schriftliche Mitteilung über die weitere Behandlung an die KAB erstattet, ist diese berechtigt, die vorgeschlagenen Maßnahmen durchzuführen
(Ersatzvornahme) und dabei entstandene Mehrkosten dem Auftraggeber entsprechend in Rechnung zu stellen. Für den Zeitraum bis zur Abholung durch den Auftraggeber oder bis zur
Durchführung der Ersatzvornahme sind vom Auftraggeber Lagergebühren in der Höhe des fünffachen Betrages des ortsüblichen Lagerzinses für derartige Stoffe an die KAB zu
entrichten. Wird festgestellt, dass bei angelieferten Abfällen Gefahr in Verzug gegeben ist und der gegenständliche Abfall unverzüglich zu einem befugten Unternehmen gebracht werden muss, ist die KAB berechtigt, ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber ein solches befugtes Unternehmen mit der ordnungsgemäßen Entsorgung zu beauftragten. Der dabei anfallende Aufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Bei Nichteinhaltung der zugesicherten Spezifikation, insbesondere bei der Übergabe von radioaktiven Abfällen bzw. mit radioaktiven Stoffen kontaminierten Abfällen kommt der Auftragegeber für die Kosten allenfalls erforderlicher Schutz- , Sicherungs- und Entsorgungsmaßnahmen auf.

4.5
Für die Bestimmung der Menge des Abfalls ist die Wiegung durch die KAB oder eine von ihr namhaft gemachte dritte Stelle maßgeblich.

4.6
Abfälle werden nur mit dem ausgefüllten und unterschriebenen KAB-Lieferschein (Übernahmeschein) bzw. Begleitschein angenommen. Der Auftraggeber (bzw. der vom
Auftraggeber bevollmächtigte Anlieferer) bestätigt die richtige Klassifizierung, die Vollständigkeit der Angaben und den erteilten Auftrag zur ordnungsgemäßen Entsorgung
durch die Unterschrift auf dem KAB-Lieferschein (Übernahmeschein) bzw. Begleitschein. Die Übernahme der Abfälle kann verweigert werden, wenn der vorliegende KAB-Lieferschein (Übernahmeschein) bzw. Begleitschein fehlt, unvollständig ist oder keine ausreichende Klassifizierung der Abfälle enthält. Das Gleiche gilt bei nicht ordnungsgemäßer Beschriftung der Behälter oder Mängel derselben. Verweigert KAB die Übernahme, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abfälle auf eigene Kosten und eigenes Risiko unverzüglich zurücknehmen. Pkt 4.4. gilt sinngemäß.

4.7
Abfälle, die bei der KAB grundsätzlich nicht übernommen werden, sind:
- Radioaktive Stoffe
- Explosive Stoffe (wie z.B. pyrotechnische Stoffe, Sprengmittel, Munitionsabfälle etc.)
- Abfälle, die chemische oder biologische Kampfstoffe enthalten.
Pkt 4.4. gilt sinngemäß.

4.8
Im Falle der Ablehnung der Übernahme von Abfällen stehen weder dem Auftraggeber noch dem Transporteur Ansprüche gegen die KAB zu.

5 Eigentumsverhältnisse

5.1
Abfälle, für die die KAB keine Sammler- oder Behandlererlaubnis besitzt, gehen nicht in den Besitz und das Eigentum der KAB über. KAB führt für solche Abfälle allenfalls lediglich Transportleistungen durch. Ein Besitz- und Eigentumsübergang findet auch bei bloßen Vermittlungstätigkeiten durch KAB nicht statt.

5.2
Abfallbesitzer ist stets der Auftraggeber, nicht aber das Transportunternehmen.

5.3
Vom Auftraggeber bereitgestellte Abfälle gehen mit Beendigung des Abladevorganges (=unterschriebener KAB – Übernahmeschein) und erfolgter positiver Eingangskontrolle in der Betriebsstätte der KAB in den Besitz und in das Eigentum von KAB über.

5.4
Die von der KAB bereitgestellten Behältnisse und anderen Betriebsmittel bleiben in deren Eigentum (Container, Mulden, Behälter etc.).

6 Bereitstellung und Abholung von Behältnissen und Container

6.1
Seitens KAB wird für die Reinheit und Dichtheit der bereitgestellten Behältnisse keine Haftung
übernommen. Für Schäden durch unsachgemäße Verwendung der bereitgestellten Behältnisse sowie für die Kosten der Reparatur oder Neuanschaffung derselben haftet der Verwender.

6.2
Die Angaben über Größe und Tragkraft der Behältnisse sind nur Näherungswerte. Aus unwesentlichen Abweichungen davon können weder Preisminderungen noch sonstige
Ansprüche abgeleitet werden.

6.3
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Fahrer bei der Abholung alle notwendigen Papiere nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vollständig ausgefüllt auszuhändigen. Handelt es sich um gefährliche Güter im Sinn des ADR, GGBG und/oder RID haben diese den jeweiligen Verpackungsvorschriften zu entsprechen.

6.4
Sind Zufahrtswege zum und vom Aufstellungs- bzw. Abholort nicht für Schwer- und Großfahrzeuge befahrbar, haftet der Auftraggeber für Transportschäden und Bergungskosten.
Ist die Auftragsdurchführung aus diesem Grund nicht möglich, werden die angefallenen Kosten dem Auftraggeber in Rechung gestellt.

6.5
Der Auftraggeber hat den Aufstellungsort für die Behältnisse genau zu bezeichnen und für eine problemlose Abholung sowie eine vorschriftsmäßige Sicherung der Behälter zu sorgen. Der Auftraggeber hat vor Aufstellung der Behälter eine entsprechende Erlaubnis des Grundeigentümers oder bei der Benützung von öffentlichen Grund die Bewilligungen der
zuständigen Behörden einzuholen.

6.6
Die KAB übernimmt für allfällige Fristverzögerung der Auftragsdurchführung oder verspäteter Abholungen keinerlei Haftung. Der Auftraggeber erklärt, in diesem Zusammenhang keinesfalls Schadensansprüche geltend zu machen.

6.7
Für die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen höchstzulässigen Transportgewichte haftet der Fahrer.

7 Selbstanlieferung von Abfällen

7.1
Bei Selbstanlieferungen der Abfälle zur Übernahmestelle der KAB durch den Auftraggeber oder dessen Transporteur ist den Anweisungen des Personals der KAB unbedingt Folge zu
leisten. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Auftraggeber allein für alle daraus resultierenden Folgen und Schäden.

7.2
Erfolgt die Bereitstellung der Abfälle in Behältern, so müssen diese witterungsbeständig, lagerungsfähig und dicht schließend sein und den Namen und die Anschrift des Auftraggebers in deutlich lesbarer Schrift tragen.

7.3
Die Beschriftung jedes Behälters muss überdies den Inhalt desselben klar ersichtlich machen. Die Kennzeichnung muss mit dem Vermerk auf dem vorliegenden KAB-Lieferschein
(Übernahmeschein) bzw. Begleitschein übereinstimmen.

7.4
Für Schäden, die infolge der Verwendung ungeeigneter oder mangelhafter Behälter entstehen haftet der Auftraggeber.

7.5
Der Auftraggeber garantiert die Einhaltung sämtlicher Rechtsvorschriften hinsichtlich Anbringung von Gefahrenzeichen und sonstiger Transportbezeichnung. Verstößt der Auftraggeber dagegen und erwächst der KAB daraus ein vermögensrechtlicher Nachteil (z.B.
Verwaltungsstrafe), so wird dieser dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

7.6
Gefährliche bzw. giftige Abfälle sind in geeignete lagerungsfähige, wasserdichte Behälter bereitzustellen, deren Abdeckung gegen einfaches Öffnen gesichert sein muss.

7.7
Die Anlieferung geht auf Kosten des Auftraggebers. Betriebsnotwendige Warte- oder Stehzeiten werden von der KAB nicht ersetzt.

8 Übergabe von Abfällen durch KAB

8.1
Bei der Übergabe von Abfällen beauftragt die KAB explizit die vollständige umweltgerechte und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung. Der Auftragnehmer hat der KAB die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen auf Verlangen zu bestätigen.

8.2
Der Übernehmer der Abfälle garantiert, die entsprechenden Genehmigungen lt. Abfallwirtschaftsgesetz idgF zu besitzen, um die Abfälle übernehmen zu dürfen. Entzug oder
Änderungen des Genehmigungsumfanges sind der KAB unverzüglich zu melden. Die KAB ist diesbezüglich zur Gänze schad- und klaglos zu halten.

9 Zahlungsbedingungen und Rechnungslegung

9.1
Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich Gegenteiliges vereinbart wird, ist der Vertragspartner nach Leistungserbringung und Rechnungslegung zur vollständigen Bezahlung des in Rechnung gestellten Betrages verpflichtet.

9.2
Die KAB stellt für ihre Tätigkeiten (z.B. Entsorgung, Analysen, Behälterbeistellungen, div. Dienstleistungen etc.) Preise nach der jeweils letztgültigen Preisliste bzw. bei Sondervereinbarungen nach der letztgültigen Vereinbarung dem Auftraggeber in Rechnung. Zahlungen des Auftraggebers sind ohne jeden Abzug sofort fällig.

9.3
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass das Personal der KAB die Menge bzw. das Gewicht und die zutreffende Klassifikation der Abfälle ermittelt, auch wenn bei der Übergabe weder der Auftraggeber noch eine dazu befugte Person des Auftraggebers anwesend ist. Das auf diese Weise ermittelte Gewicht (Volumen, Menge) und die zutreffende Klassifikation dienen als Rechnungsgrundlage.

9.4
Im Falle des verschuldeten oder unverschuldeten Zahlungsverzuges gelten der Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassokosten sowie der gesetzlichen Verzugszinsen vom
ausständigen Betrag.

9.5
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung durch KAB zur Gänze, sondern nur hinsichtlich eines angemessenen Teiles zurückzubehalten. Bietet KAB dem Auftraggeber eine angemessene Sicherstellung an, so entfällt auch dieses Recht zur teilweisen Zurückbehaltung bzw. Zahlungsverweigerung.

9.6
Der Auftraggeber kann Forderungen gegen die KAB nur insoweit aufrechnen, als diese Aufrechnung vorab mit der KAB schriftlich vereinbart bzw. diese Forderungen rechtskräftig
gerichtlich festgestellt wurden.

9.7
Zahlungen können mit schuldenbefreiender Wirkung ausschließlich auf eines der Geschäftskonten der KAB geleistet werden. Zahlungen, die entgegen dieser Vereinbarung geleistet werden, werden nur dann als schuldenbefreiend anerkannt, wenn diese Zahlung der
KAB tatsächlich zugekommen ist (z.B. Barzahlung, gedeckter Verrechnungsscheck).

9.8
Bei Bestehen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit eines Vertragspartners, ist die KAB berechtigt, jederzeit und zwar auch abweichend von den an sich vereinbarten Zahlungsbedingungen, Vorauskassa, Barzahlung, Nachname oder andere Sicherheitsleistungen zu verlangen.

9.9
Sollte der Auftraggeber trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist Rechnungen nicht begleichen, so ist KAB berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die weitere Übernahme der Abfälle zu verweigern bzw. die übernommenen Abfälle zurückzustellen. Sämtliche dadurch entstehenden Kosten (z.B. Transport, Lagerung, Manipulation) werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

10 Reklamationen

10.1
Beanstandungen, Reklamationen sowie Ersatzansprüche (auch solcher aus einer Beschädigung durch Behälter oder Fahrzeuge von KAB) müssen vom Auftraggeber innerhalb
von zwei Tagen nach Übergabe der Abfälle schriftlich geltend gemacht werden, widrigenfalls gelten sämtliche Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche des Auftraggebers als verfallen.

11 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

11.1
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Klagenfurt. Es findet ausschließlich österreichisches materielles und formelles Recht Anwendung.

12 Sonstige Bestimmungen

12.1
Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, welche der KAB durch eine Verletzung seiner Pflichten, insbesondere durch fehlende, falsche und/oder eine nicht nachvollziehbare Kennzeichnung oder Einstufung des Abfalls durch den Auftraggeber sowie durch Nichtbekanntgabe besonderer Gerfahrenpotenziale bei der Anlieferung (z.B. durch Verwendung ungeeigneter oder mangelhafter Gebinde) und/oder Behandlung der Abfälle enstehen.

12.2
Der Auftraggeber haftet weiters für derartige Schäden, sofern diese durch einen ihm zurechenbaren Dritten verursacht worden sind. Den Auftraggeber trifft die Beweislast, dass er für in diesem Zusammenhang gegen ihn gerichtete Haftungsansprüche nicht haftet.

12.3
Für allfällige Fristverzögerungen bei der Auftragsdurchführung oder verspätete Abholungen übernimmt KAB keinerlei Haftung. Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, in diesem Zusammenhang KAB gegenüber keinerlei Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

12.4
Eine Inanspruchnahme von KAB aus dem Titel des Schadenersatzes ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Auftraggeber zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren jedenfalls nach Ablauf eines Jahres nach Erbringung der Leistung durch KAB.

12.5
Die Pflichten der KAB ruhen, solange die Erbringung der Dienstleistung aus Gründen, die KAB nicht zu vertreten hat (z.B. Höhere Gewalt oder sonstiger Umstände wie etwa Streik etc.) wesentlich erschwert oder unmöglich wird.

12.6
Der Vertragspartner erteilt die jederzeit widerrufbare Einwilligung zur schriftlichen oder fernmündlichen Betreuung, insbesondere auch zur Zusendung von Werbe- und Informationsmaterial seitens der KAB und deren verbundenen Unternehmen.

12.7
Anlieferer und Abholer haften für Schäden, die sie auf dem Betriebsgelände der KAB verursachen.

12.8
Für Schäden, die durch die Anlieferung von Abfällen, die nicht den Annahmebedingungen der KAB entsprechen, haftet der Anlieferer unbeschränkt, auch wenn die Schäden schuldlos verursacht sind, ausgenommen bleiben Schäden höherer Gewalt.

12.9
Für Reifenschäden übernimmt die KAB keine Haftung.